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Brigitte Robin Rechtsanwälte · Paris Termin vereinbaren +33 7 57 75 59 50

Rechtsgebiete

Was wir
bearbeiten

Vier Gebiete, mit den einzelnen Tätigkeiten, den tatsächlich beobachteten Verfahrensdauern und den Unterlagen, die wir brauchen.

ART. 1 Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer und Arbeitgeber — nie beide Seiten derselben Sache.

Im Arbeitsrecht entscheidet die Frist, nicht das Plädoyer. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen — danach gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es nicht war. Das ist der erste Punkt, den wir prüfen.

  • 01 Kündigungsschutzklage Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG, Prüfung von Kündigungsgrund, Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl.
  • 02 Aufhebungsvertrag und Abfindung Verhandlung, Sperrzeitrisiko beim Arbeitslosengeld, Formulierung des Zeugnisanspruchs.
  • 03 Mobbing und Diskriminierung Beweissicherung, Ansprüche nach dem AGG, Zwei-Monats-Frist für die Geltendmachung.
  • 04 Überstunden und Vergütung Darlegungs- und Beweislast, Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
  • 05 Arbeitszeugnis Berichtigung verschlüsselter Formulierungen, Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
  • 06 Beratung für Arbeitgeber Vertragsgestaltung, Abmahnung, Betriebsratsanhörung, betriebsbedingte Kündigung.
Beobachtete Dauer

Gütetermin meist binnen 4 bis 6 Wochen, Kammertermin nach 4 bis 9 Monaten

Durchschnittswerte aus unseren Akten. Sie hängen stark von der Belastung des jeweiligen Gerichts ab und können sich von Standort zu Standort verdoppeln.

Benötigte Unterlagen
  • Arbeitsvertrag und Nachträge
  • Kündigungsschreiben mit Zugangsdatum
  • Letzte zwölf Gehaltsabrechnungen
  • Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber

Richtwerte. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie haben — auch unvollständig. Den Rest holen wir nach.

ART. 2 Familienrecht

Familienrecht

Trennen, ohne zu zerstören, was zu retten ist.

Eine Scheidung berührt Kinder, Vermögen und oft zwanzig Jahre gemeinsames Leben. Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr; im Verbund laufen Zugewinn- und Versorgungsausgleich mit. Unsere erste Aufgabe ist die ehrliche Einschätzung, ob eine Einigung möglich ist — und die klare Ansage, wenn sie es nicht ist.

  • 01 Einvernehmliche Scheidung Nach Ablauf des Trennungsjahres, mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten möglich.
  • 02 Streitige Scheidung Verbundverfahren mit Folgesachen, Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
  • 03 Sorge- und Umgangsrecht Aufenthaltsbestimmung, Wechselmodell, Umgangsregelung, Verfahrensbeistand für das Kind.
  • 04 Unterhalt Kindes-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Abänderung, Vollstreckung.
  • 05 Zugewinn- und Versorgungsausgleich Auskunftsanspruch, Stichtagsbewertung, Ausschluss durch Ehevertrag.
  • 06 Ehevertrag Gestaltung vor oder während der Ehe, notarielle Beurkundung, Grenzen der Sittenwidrigkeit.
Beobachtete Dauer

6 bis 12 Monate für eine einvernehmliche Scheidung, 18 bis 30 Monate im Streitfall

Durchschnittswerte aus unseren Akten. Sie hängen stark von der Belastung des jeweiligen Gerichts ab und können sich von Standort zu Standort verdoppeln.

Benötigte Unterlagen
  • Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
  • Steuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Aufstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten

Richtwerte. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie haben — auch unvollständig. Den Rest holen wir nach.

ART. 3 Strafrecht

Strafrecht

Verteidigung und Nebenklage.

Im Strafverfahren entscheiden oft die ersten Stunden. Solange Sie keinen Verteidiger haben, gibt es keine Akteneinsicht — dieses Recht steht nach § 147 StPO allein dem Verteidiger zu. Und: Sie müssen zur Sache nichts sagen. Diese beiden Punkte retten mehr Verfahren als jedes Plädoyer.

  • 01 Vorladung und Vernehmung Begleitung bei der polizeilichen Vernehmung, Beratung zum Schweigerecht, Akteneinsicht.
  • 02 Ermittlungsverfahren Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft, Beweisanträge, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO.
  • 03 Untersuchungshaft Haftprüfung, Haftbeschwerde, Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
  • 04 Hauptverhandlung Verteidigung vor Amts- und Landgericht, Zeugenvorbereitung, Berufung und Revision.
  • 05 Nebenklage Vertretung von Verletzten, Adhäsionsverfahren, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz.
  • 06 Wirtschaftsstrafrecht Untreue, Betrug, Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung, Selbstanzeige.
Beobachtete Dauer

Sofortige Intervention bei Festnahme, 6 bis 18 Monate bis zur Hauptverhandlung

Durchschnittswerte aus unseren Akten. Sie hängen stark von der Belastung des jeweiligen Gerichts ab und können sich von Standort zu Standort verdoppeln.

Benötigte Unterlagen
  • Vorladung oder Anklageschrift
  • Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
  • Nachweise zur persönlichen Situation
  • Bei Nebenklage: Nachweise zum Schaden

Richtwerte. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie haben — auch unvollständig. Den Rest holen wir nach.

ART. 4 Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht

Verträge, Handelsstreitigkeiten, Krisen.

Ein Unternehmen braucht den Anwalt vor dem Streit, nicht erst danach. Wir gestalten und verhandeln — und wenn die Einigung scheitert, vertreten wir Sie vor der Kammer für Handelssachen.

  • 01 Vertragsgestaltung Liefer-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge, AGB-Prüfung, Wettbewerbs- und Geheimhaltungsklauseln.
  • 02 Forderungseinzug Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren, Klage, Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher.
  • 03 Beendigung von Geschäftsbeziehungen Kündigungsfristen, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB.
  • 04 Gewerbemietrecht Vertragsgestaltung, Mietminderung, Betriebskosten, Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
  • 05 Gesellschafterstreit Beschlussmängelklage, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Abberufung und Ausschluss.
  • 06 Unternehmen in der Krise Insolvenzantragspflicht, Haftung der Geschäftsführung, Sanierung, Restrukturierung.
Beobachtete Dauer

2 bis 6 Wochen im einstweiligen Rechtsschutz, 9 bis 18 Monate im Hauptsacheverfahren

Durchschnittswerte aus unseren Akten. Sie hängen stark von der Belastung des jeweiligen Gerichts ab und können sich von Standort zu Standort verdoppeln.

Benötigte Unterlagen
  • Vertrag oder geltende AGB
  • Rechnungen und Auftragsbestätigungen
  • Schriftverkehr mit der Gegenseite
  • Handelsregisterauszug und letzter Jahresabschluss

Richtwerte. Bringen Sie zum ersten Termin mit, was Sie haben — auch unvollständig. Den Rest holen wir nach.

ANHANG Häufige
Fragen

Häufige
Fragen

Das hängt vom Gericht ab. Vor dem Amtsgericht und in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht können Sie sich selbst vertreten. Vor dem Landgericht, in zweiter Instanz und vor dem Bundesgerichtshof gilt Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Auch dort, wo er nicht gilt, zeigt die Erfahrung: Die vertretene Partei erzielt bessere Ergebnisse — schlicht weil Fristen und Formvorschriften voller Fallstricke stecken.

Die Fristen gehen weit auseinander. Die wichtigste ist die Kündigungsschutzklage: drei Wochen ab Zugang der Kündigung, danach gilt sie als wirksam. Ansprüche aus dem AGG verfallen nach zwei Monaten, die Berufung läuft einen Monat ab Zustellung des Urteils, die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende. Das prüfen wir vor allem anderen — noch vor der Frage, ob die Sache inhaltlich gut steht.

Im Zivilprozess trägt die unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten. Eine wichtige Ausnahme gilt im Arbeitsrecht: In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt nach § 12a ArbGG jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Das Kostenrisiko wird Ihnen in jedem Fall vor Klageerhebung beziffert.

Häufig ja. Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage, bevor wir tätig werden, und rechnen bei Zusage direkt mit der Versicherung ab. Beachten Sie die Wartezeiten: Im Arbeits- und Vertragsrecht greift der Schutz meist erst nach drei Monaten. Wichtig außerdem: Der Versicherer darf Ihnen keinen Anwalt vorschreiben — die freie Anwaltswahl ist gesetzlich garantiert.

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Der neue Anwalt fordert die Handakte an, die herausgegeben werden muss. Die Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeit bleibt geschuldet; für nicht erbrachte Tätigkeit nicht. Im laufenden Verfahren ist der Wechsel allerdings mit zusätzlichen Gebühren verbunden — es lohnt sich, vorher darüber zu sprechen.

Für die außergerichtliche Beratung gibt es Beratungshilfe, für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe. Beide werden nach Einkommen und Vermögen gewährt, ganz oder gegen Ratenzahlung. Die Kanzlei nimmt solche Mandate an. Wir helfen beim Antrag, entschieden wird aber vom Gericht, nicht von uns.

Eine einstweilige Verfügung ergeht binnen Tagen bis Wochen. Ein Hauptsacheverfahren vor dem Land- oder Arbeitsgericht dauert in der Regel neun bis achtzehn Monate, die Berufung noch einmal ähnlich lange. Diese Zeiten hängen von der Belastung des Gerichts ab, nicht von der Sorgfalt Ihres Anwalts — das ist der häufigste Frust, und es ist redlicher, ihn vorher anzusprechen.

Im Zivilverfahren meist nicht: Der Anwalt vertritt Sie. Vor dem Arbeitsgericht sollten Sie zum Gütetermin jedoch persönlich erscheinen, weil dort verglichen wird. Im Strafverfahren ist Ihre Anwesenheit die Regel. Wo Sie erscheinen müssen, bereiten wir den Termin mit Ihnen vor: was gesagt wird, was gefragt wird, wie Sie antworten.

Ihr Fall passt
in keine Schublade?

Schildern Sie ihn in wenigen Zeilen. Wir antworten binnen 48 Stunden an Werktagen — auch dann, wenn wir Sie an einen Kollegen verweisen.