Nicht der Aufwand, sondern der Wert
Anders als in vielen Ländern sind Anwaltsgebühren in Deutschland
gesetzlich festgelegt — im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und seinem
Vergütungsverzeichnis. Sie richten sich nicht nach dem Zeitaufwand,
sondern nach dem Gegenstandswert: also danach, worum
wirtschaftlich gestritten wird.
Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Zwei Verfahren mit gleichem
Streitwert kosten dasselbe, ob sie nun einfach oder aufwendig waren.
Und weil der Gesetzgeber Mindestgebühren vorgibt, kann kein Anwalt
gerichtliche Vertretung beliebig billig anbieten. Wer das tut, arbeitet
berufsrechtswidrig.
Abweichen lässt sich davon nur nach oben, durch eine Vergütungsvereinbarung
in Textform nach § 3a RVG — etwa einen Stundensatz für eine Beratung mit
offenem Umfang. Sie wird unterschrieben, bevor gearbeitet wird, nie danach.